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01. April 2020

Update Coronakrise: Videobehandlungen? Telefonate? Was ist erlaubt?

Seit 31. März gelten aufgrund der Corona-Krise aktualisierte Empfehlungen der gesetzlichen Krankenkassen für den Heilmittelbereich. Die Empfehlungen bauen auf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) am 27. März 2020 beschlossenen Sonderregelungen auf. Videobehandlungen sind bei bestimmten Indikationen erlaubt, telefonische Beratungen jedoch nicht.

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[js]  Aufgrund der mit der Pandemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens erklären die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband ihre Bereitschaft in weiteren Bereichen zeitlich befristet von den bisherigen Regelungsvorgaben der Versorgung mit Heilmitteln abzuweichen. Dies geht aus  Empfehlungen hervor, die am 31. März veröffentlichtet wurden. (1)

Die außerordentliche Situation erleichtern

Ziel ist die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten. Diese Verfahrensregelung gilt zunächst für alle Behandlungen, die bis einschließlich 31.05.2020 durchgeführt werden; sie stellt kein Präjudiz für die Zeit danach dar.

Unter Beachtung der Vorgaben von Bund und Ländern und der aktuellen Beschlüsse vom Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) gelten diese Empfehlungen für alle Leistungserbringer nach § 124 SGB V der Physiotherapie (inkl. Masseure und med. Bademeister), der Ergotherapie, der Ernährungstherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie, sowie der Podologie.

Verordnete Heilmittelbehandlung ist immer medizinisch notwendig

Eine ärztlich verordnete Heilmittelbehandlung ist immer als medizinisch notwendig anzusehen und daher auch nach diesen Empfehlungen grundsätzlich abrechnungsfähig. Die Entscheidung, ob die Behandlung aktuell persönlich oder im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung erfolgen kann, trifft die Therapeutin oder der Therapeut. Der Gemeinsame Bundesauschuss hat mit Beschluss vom 27. März 2020 rückwirkend zum 9.März 2020 u.a. die Heilmittel-Richtlinie und die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte an die aktuelle Pandemie angepasst.

Diese Sonderregelungen betreffen insbesondere:

  • Die Aussetzung der Frist für den Behandlungsbeginn
  • Die Aussetzung der Frist bei Unterbrechung der Behandlung
  • Die Verlängerung der Fristen im Rahmen des Entlassmanagements

Teletherapie nur als Videobehandlung möglich

Während der Corona-Krise können Physiotherapeuten in einigen Fällen auch Teletherapie anbieten. Damit ist jedoch ausschließlich eine Videobehandlung gemeint, keine telefonische Beratung, darauf weist der Bundesverband Selbstständiger Physiotherapeuten (IFK) in einer Mitteilung von 1. April hin. (2)

Videobehandlungen sind laut IFK in der Physiotherapie für folgende Positionen möglich:

  • X0301 Bewegungstherapie
  • X0501 Krankengymnastik (auch KG-Atemtherapie)
  • X0702 Krankengymnastik-Mukoviscidose

Quellen:

  1. Physio-Deutschland. 2020. Aktualisierte Empfehlungen schaffen weitere Klarheit. https://pt.rpv.media/jq; Zugriff am 1.4.2020
  2. IFK. 2020. Teletherapie nur als Videobehandlung möglich. https://pt.rpv.media/jr; Zugriff am 1.4.2020

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